Der stellvertretende Staatsanwalt bildet die grundlegende operative Einheit für die Tätigkeit des Amtes und handelt im Rahmen der ihm zugewiesenen Angelegenheiten mit voller Entscheidungsfreiheit, abgesehen von der Verpflichtung zur Berichterstattung und zur Genehmigung der entsprechenden Anordnungen und der damit verbundenen Feststellungen, für alle Verfahren in Bezug auf:
- Straftaten, die in die Zuständigkeit des Schwurgerichts zweiter Instanz fallen;
- Straftaten im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 bis StPO;
- Verfahren, an denen ein öffentliches Interesse besteht: Das öffentliche Interesse ergibt sich aus der wiederholten und nicht episodischen Veröffentlichung von Nachrichten über das Verfahren im Pressespiegel des Amtes;
- Verfahren, die ausdrücklich mit dem Vermerk "Bericht" versehen sind.
Für die Außenstelle Bozen muss diese Verpflichtung in Bezug auf den Generalanwalt erfüllt werden. In Erfüllung der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und in Befolgung des Beschlusses des Obersten Rates für das Gerichtswesen vom 11. Juli 2018, der die Leitlinien für die Organisation der Justizämter zum Zwecke einer korrekten Kommunikation enthält, sind die Staatsanwälte des Amtes verpflichtet, den Amtsleiter, d.h. den Generalanwalt der Außenstelle Bozen - mit der Verpflichtung des Generalanwalts, den Generalstaatsanwalt unverzüglich zu informieren - über besonders heikle, ernste und wichtige Angelegenheiten zu informieren, die aufgrund der Art des Sachverhalts oder der Eigenschaft der beteiligten Personen oder aufgrund neuer oder besonders komplexer und heikler Rechtsfragen geeignet sind, das Ansehen des Amtes zu beeinträchtigen.
Bei der Verteilung der Zuständigkeiten unter den Staatsanwälten wird in Anbetracht der geringen Größe des Amtes tendenziell vermieden, dass ein einziger stellvertretender Generalstaatsanwalt die ausschließliche Zuständigkeit für eine Angelegenheit hat, um die Möglichkeit des Vergleichs zu fördern und die Zerstreuung der Erfahrung im Falle der Versetzung eines einzelnen Staatsanwaltes sowie eine Kristallisierung zu vermeiden, die der Gesamtqualität der Arbeit und der Entwicklung der Professionalität der betroffenen Staatsanwälte schaden könnte, und folgt daher als vorrangiges Kriterium dem Rotationsprinzip.