Der Generalstaatsanwalt vertritt das Amt in den Beziehungen zu den institutionellen Organen und zu den Vertretern der anderen Justizbehörden.
Der Generalstaatsanwalt:
- vertritt das Amt im Justizrat;
- nimmt an der Ständigen Konferenz für den Betrieb der Justizbehörden teil;
- überwacht alle allgemeinen, administrativen und buchhalterischen Angelegenheiten des Amtes sowie die buchhalterische Tätigkeit in Bezug auf die Verwaltung und die Betriebskosten der Staatsanwaltschaften des Sprengels und schließt zudem Verträge ab, die in den Zuständigkeitsbereich des Amtes fallen;
- pflegt die Beziehungen zu allen institutionellen Organen, insbesondere zum Obersten Rat für das Gerichtswesen, zum Justizministerium, zur Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationsgerichtshof, zu den Generalstaatsanwaltschaften der anderen Gerichtsbezirke, zu den Staatsanwaltschaften erster Instanz, zu den Gebietskörperschaften und zu allen öffentlichen Behörden; die Beziehungen zu den Gewerkschaften betreffen nur die Zentralstelle des Amtes, für die Außenstelle nimmt der Generalanwalt die allgemeine Delegation wahr, die ihm durch dieses Organisationsdokument im Bereich der Organisation und der Personalverwaltung übertragen wird;
- steht in ständigem Kontakt mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in Bezug auf alle Aspekte, die den allgemeinen Betrieb des Justizapparats im Sprengel betreffen;
- beantwortet parlamentarische Anfragen und Interpellationen;
- fungiert als Verantwortlicher für die institutionelle Kommunikation des gesamten Amtes, sowohl auf zentraler als auch auf dezentraler Ebene, und übt Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 188 aus dem Jahr 2021 aus; in dieser Funktion hält er sich an die jüngsten Richtlinien, die am 5. April 2024 als Ergebnis einer besonderen Konferenz auf Sprengelebene erlassen wurden;
- er übt die Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit der Justizbehörden aus, wenn es darum geht, Entscheidungen zu treffen, die alle Behörden des Bezirks betreffen (z.B. in Fragen der Überwachung und der Videoüberwachung), einschließlich der Ermächtigung, Bilder oder forensische Kopien von Videoüberwachungskameras einzusehen und zu extrahieren; für alle anderen auf die Gebäude in Bozen beschränkten Zuständigkeiten und Festlegungen ist der Generalanwalt im Rahmen der ihm durch dieses Organisationsdokument übertragenen allgemeinen Befugnis in Fragen der Sicherheit der ausschließlich in Bozen befindlichen Justizgebäude und der in Planung befindlichen neuen Strukturen oder Justizzentren zuständig;
- beaufsichtigt und trifft im Rahmen seiner Zuständigkeit die beratenden Entscheidungen in Bezug auf die Sicherheit der Richter/Staatsanwälte des Sprengels, auch in Zusammenarbeit mit dem Provinzialausschuss für öffentliche Ordnung und Sicherheit;
- führt auf zentraler Ebene die Aufsicht im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz, die im E.T. Nr. 81 aus dem Jahr 2008 genannt werden; für die Außenstelle ist im Rahmen der allgemeinen Delegierung, die ihm in dieser Angelegenheit durch dieses Organisationsdokument übertragen wird, der Generalanwalt in Bozen zuständig;
- übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften des Sprengels gemäß den Bestimmungen des Art. 6 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 106/2006 aus; diese Tätigkeit wird, wie bereits erfolgreich getestet, hauptsächlich durch die Abhaltung besonderer Konferenzen auf Sprengelebene ausgeübt;
- erstellt die von der primären und sekundären Gesetzgebung vorgesehenen Berichte und Stellungnahmen über die Staatsanwälte seines Amtes und über die Staatsanwaltschaften des Sprengels;
- sorgt für die erforderliche Zusammenarbeit mit dem Obersten Rat für das Gerichtswesen, der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationsgerichtshof und dem Justizministerium in Disziplinarangelegenheiten, die durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 109 aus dem Jahr 2006 geregelt sind, und erfüllt auch die Informationspflichten in Bezug auf Strafverfahren gegen Mitglieder des Richterstandes oder auf Berichte über tadelnswertes Verhalten von Mitgliedern des Richterstandes;
- prüft die beim Amt eingegangenen Berichte, Anzeigen und Gesuche und ergreift die entsprechenden Maßnahmen;
- bereitet die von den stellvertretenden Generalstaatsanwälten zu leistenden Bereitschafts- und Dienstschichten mit einem monatlichen Kalender vor, sowie den monatlichen Kalender der Verhandlungen beim Oberlandesgericht und beim Überwachungsgericht;
- befasst sich mit Abordnungen/Zuweisungen und trifft Entscheidungen – auch unter Beteiligung anderer verantwortlicher Ämter – bezüglich der Abordnung und Vertretung von Staatsanwälten gemäß den Bestimmungen der unterbezirklichen Tabellen und nach den Kriterien, die durch die geltenden Vorschriften festgelegt sind, und insbesondere durch den Beschluss des Obersten Rates für das Gerichtswesen vom 20. Juni 2018, in der Fassung vom 18. Mai 2022;
- sorgt für die Abordnungen des Verwaltungspersonals in Bezug auf die Staatsanwaltschaften in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der primären und sekundären Gesetzgebung, einschließlich der regionalen Gesetzgebung, gemäß Artikel 4, Absatz, 1, Dekret des Präsidenten der Autonomen Region Trentino-Südtirol vom 3. August 2023, zur Verabschiedung des operativen Protokolls zwischen der Region und dem Justizministerium für die Verwaltung und das Management des Personals der Justizämter des Trienter Sprengels in Umsetzung von Artikel 1, Absatz 5, Gesetzesdekret Nr. 16 vom 7. Februar 2017;
- gewährleistet die Koordinierung der Ermittlungen gemäß Artikel 118 bis, DfB StPO;
- prüft die Dekrete auf Archivierung gemäß Artikel 58, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 231 aus dem Jahr 2001, wobei er sich das Recht vorbehält, im Falle des Eingreifens der Generalstaatsanwaltschaft die Stellvertreter seines eigenen Amtes nach den Kriterien der gerechten Verteilung der Verfahren zu delegieren;
- vereinbart mit den betroffenen Staatsanwälten die Einlegung von Rechtsmitteln, die sich auf Straftaten beschränken, die in die Zuständigkeit des Schwurgerichts zweiter Instanz fallen, auf die in Artikel 51 Absatz 3 bis der Strafprozessordnung genannten Straftaten und auf Verfahren, die als im öffentlichen Interesse liegend erachtet werden: das öffentliche Interesse lässt sich aus der wiederholten und nicht episodischen Veröffentlichung von Nachrichten über das Verfahren im Pressespiegel des Amtes ableiten; diese Rechtsmittel bedürfen des Sichtvermerks des Generalstaatsanwalts, wobei der stellvertretende Generalstaatsanwalt während der Verhandlung völlig autonom bleibt;
- prüft die von den Staatsanwaltschaften des Sprengels gemäß Artikel 127 DfB StPO übermittelten Listen, um die in seine Zuständigkeit fallenden Festlegungen im Bereich der Übernahme von Ermittlungen auszuüben; zu diesem Zweck prüft er auch die gemäß Artikel 409 Absatz 3 und Artikel 421 bis Absatz 1 des Strafgesetzbuchs übermittelten Mitteilungen;
- erteilt der Gerichtspolizei des Sprengels bei Bedarf allgemeine Weisungen auf der Grundlage der in Artikel 58 Absatz 1 der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfügbarkeit;
- überwacht alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Zuweisung zu den gerichtspolizeilichen Abteilungen, den Versetzungen, den Abordnungen, den Beförderungen, der Besetzung des Personals und der freien Stellen, gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 u. ff. DfB StPO;
- leitet gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 DfB StPO Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Gerichtspolizei ein und sorgt für die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben;
- entscheidet gemäß den Bestimmungen der Artikel 54 und 54 bis StPO über negative und positive Kontroversen zwischen den Staatsanwaltschaften des Sprengels;
- nimmt die in Artikel 54 ter StPO vorgesehenen Mitteilungen vor und prüft die gemäß Artikel 54 quater Absatz 3 StPO gestellten Anträge;
- prüft die gemäß Artikel 52 der Strafprozessordnung gestellten Anträge auf Enthaltung;
- sorgt für die Ablösung des Richters in den in Artikel 53 der Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen;
- überwacht die Erfüllung der Pflichten der Mitglieder der Berufsorganisationen gemäß den einschlägigen Vorschriften;
- übt Verbindungs- und Koordinierungstätigkeiten in Bezug auf die EPPO (EUStA) aus. Die in Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 106 aus dem Jahr 2006 vorgesehene Aufsicht betrifft insbesondere auch die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen für die die Registrierung von Nachrichten über SFI-Straftaten (SFI = Schutz der finanziellen EU-Interessen), die Festlegung einheitlicher Kriterien für die Hinzuziehung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte (DES) in den von der Rechtsquelle vorgesehenen Fällen und die Eindeutigkeit der Parameter, mit denen etwaige Zuständigkeitskonflikte geltend gemacht werden können;
- beaufsichtigt, koordiniert und unterstützt die ministeriellen Inspektionen, seien es ordentliche oder außerordentliche, sowie etwaige Ermittlungen und trifft alle notwendigen oder sich daraus ergebenden Entscheidungen;
- pflegt und überwacht die Beziehungen zu den Ausschüssen der Rechtsanwältekammern des Sprengels und zur Anwaltschaft im Rahmen einer funktionierenden institutionellen Zusammenarbeit, um gemeinsame bewährte Praktiken (Good Practice) zu ermitteln und mögliche Protokolle für die Zusammenarbeit zu vereinbaren sowie um Vorschläge zur Verbesserung kritischer Situationen zu sammeln;
- pflegt und überwacht im Rahmen der institutionellen Zusammenarbeit die Beziehungen zu den anderen institutionellen Akteuren im Territorium, insbesondere zu den autonomen Regional- und Provinzverwaltungen, um die Unterzeichnung von Protokollen über die Ausübung der instrumentellen und gerichtsbezogenen Tätigkeiten zu begünstigen, mit dem Ziel, im Rahmen einer ständigen Verringerung der dem Justizsektor zugewiesenen personellen und materiellen Ressourcen flexible Organisationsmodelle zu aktivieren, die tendenziell darauf abzielen, die Verfolgung der verfassungsmäßigen Grundsätze einer guten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und einer angemessenen Prozessdauer zu gewährleisten, um im Rahmen der Delegierung der Autonomen Region gemäß g.v.D. Nr. 16/2017 das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems und den Schutz der Verteidigungsrechte sicherzustellen;
- pflegt und überwacht im Rahmen der institutionellen Zusammenarbeit die Beziehungen zu den Universitäten, um die Vereinbarungen im Bereich des juristischen Praktikums gemäß Art. 37 des Gesetzesdekrets Nr. 98/2011, umgewandelt mit Änderungen durch das Umwandlungsgesetz Nr. 111 aus dem Jahr 2011, zu fördern sowie die Möglichkeiten des juristischen Vorbereitungsdienstes gemäß Art. 73 des Gesetzesdekrets Nr. 69/2013, umgewandelt mit Änderungen durch das Umwandlungsgesetz Nr. 98 aus dem Jahr 2013, bekannt zu machen und vollständig umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Praktikum bei der Generalstaatsanwaltschaft Trient, auch aufgrund der pandemiebedingten Stasis, völlig zum Erliegen gekommen ist, was so schnell wie möglich durch geeignete Initiativen, die wir uns vorbehalten, überwunden werden sollte, da das Institut des juristischen Praktikums sowohl für den Auszubildenden als auch für die Justizbehörde von gegenseitigem Nutzen ist.