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Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Trient - Justizministerium

Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Trient

Glossar

Staatsbürger haben Recht auf Akteneinsicht und auf Abschriften von Verwaltungsakten, die für sie von Interesse sind in den Grenzen und hat nach Maßgabe von Art. 22 Gesetz Nr. 241 /1990. Dieses Recht soll die Nachvollziehbarkeit der Amtshandlungen in den Verwaltungsverfahren gewährleisten. Nur Akten, die der „Geheimhaltungspflicht“ unterliegen und eine Ausnahme bilden von der allgemeinen Regel sind davon ausgeschlossen. Die Modalitäten für die Ausübung des Auskunftsrechts und die Fälle des Ausschlusses sind in der Verordnung Nr. 352 vom 27. Juni 1992 geregelt.
Rechtsakt, der darin besteht, dass der Staatsanwalt die Befugnis erhält, die normalerweise der unteren Staatsanwaltschaft übertragenen Befugnisse zur Durchführung bestimmter Handlungen zu übernehmen
Das ist ein Zeugnis, mit dem die öffentliche Verwaltung Fakten bescheinigt oder Rechte bestätigt. In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen wird sie auch von Privatpersonen, die ein öffentliches Amt wahrnehmen (Notare, Rechtsanwälte, Ärzte…) ausgestellt. Die Bescheinigung bringt den vollen Beweis der darin enthaltenen Aussagen bis zur Fälschungsklage.
Dies ist ein Organ der ordentlichen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Gerichtsbarkeit, das sich aus drei Richtern zusammensetzt. Das Oberlandesgericht entscheidet im zweiten Instanzenzug über die im erstinstanzlichen Verfahren vom Landesgericht ausgesprochenen Urteile. Das Oberlandesgericht ist für den eigenen Sprengel zuständig, wobei der Sprengel dem Gebiet einer Region entspricht. Das Oberlandesgericht hat am Hauptort seinen Sitz.
Das Schwurgericht zweiter Instanz entscheidet im zweiten Rechtszug (Appell) über die im erstinstanzlichen Verfahren vom Schwurgericht gefällten Urteile.
Dies ist ein Organ der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit, das in erster Instanz nur im Falle einiger schweren Straftaten urteilt. Das Schwurgericht setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden (Richter des Oberlandesgerichts), einem Beirichter (Richter des Landesgerichts) und aus sechs Laienrichtern. Bei der Ausübung ihrer Funktionen sind die Laienrichter den Richtern des Landesgerichts gleichgestellt und sie nehmen an der Entscheidungsbildung mit gleichwertiger Stimme teil.
Artikel 87 Absatz 11 der Verfassung sieht vor, dass der Präsident der Republik durch ein eigenes Dekret Begnadigungen gewähren und Strafen umwandeln kann. Dabei handelt es sich um einen Gnadenakt, durch den die mit unwiderruflicher Verurteilung verhängte Strafe ganz oder teilweise aufgehoben oder in eine andere gesetzlich vorgesehene Strafe umgewandelt wird (z.B. zeitweilige Freiheitsstrafe statt lebenslanger Freiheitsstrafe oder Geldstrafe statt Freiheitsentzug). Eine Begnadigung hebt auch Nebenstrafen auf, wenn das Urteil dies ausdrücklich vorsieht.
Ecris ist das Europäische Strafregisterinformationssystem, das die elektronische Vernetzung von Strafregistern ermöglicht und den Austausch von Informationen über Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten in einem standardisierten gemeinsamen Format ermöglicht. Mit Ecris wird das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 21. April 1959 vollständig umgesetzt, das vorsieht, dass jedes Mitgliedsland bei der Verurteilung eines Staatsangehörigen eines anderen europäischen Staates das Land seiner Staatsangehörigkeit über die Verurteilung dieses Staatsangehörigen informiert (Artikel 22 des Übereinkommens). Die Mitteilung über die Verurteilung soll es ermöglichen, dass sowohl nationale als auch europäische Verurteilungen in das Strafregister des betreffenden Staates aufgenommen werden. Die Justizbehörde eines jeden Mitgliedstaates kann somit durch eine einfache Anfrage an das Staatsangehörigkeitsregister das Strafregister eines europäischen Bürgers für die gesamte Gemeinschaft einsehen (Artikel 13). Das System ermöglicht der Justizbehörde, die eine Person strafrechtlich verfolgt, den Zugang zu den folgenden Dienstleistungen: In einem Strafverfahren gegen einen italienischen Staatsbürger: Zugang zur ECRIS-Datenbank bei der italienischen Zentralstelle für das Strafregister, um sich über alle rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen zu informieren, die von den Justizbehörden der miteinander verbundenen Mitgliedstaaten gegen diesen Staatsbürger ausgesprochen wurden; in einem Strafverfahren gegen einen europäischen Staatsbürger: Zugang zur Zentralstelle für das Strafregister des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, um die europäische Strafregisterbescheinigung zu erhalten, in der alle rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen, die von der Justizbehörde des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, gegen ihn verhängt wurden; alle rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen, die von den Justizbehörden der miteinander verbundenen Mitgliedstaaten gegen ihn verhängt wurden und im zentralen Strafregister des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, erfasst sind. Bei Strafverfahren gegen einen Nicht-EU-Bürger: Einsichtnahme in die zentralen Strafregister der einzelnen Verbundstaaten, in denen die betreffende Person in den letzten fünf Jahren ihren Wohnsitz hatte, um sich über alle rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen zu informieren, die von den Justizbehörden des Verbundstaats, in dessen zentrale Register Einsicht genommen wird, gegen den betreffenden Staatsangehörigen ergangen sind. Die derzeit geltenden italienischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass jede ausländische Verurteilung im Beschlussverfahren (Artikel 730 der Strafprozessordnung) anerkannt werden muss, bevor sie in die Strafregisterbescheinigung eingetragen wird, und den gleichen Wert wie italienische Verurteilungen erhält. Vor der Anerkennung haben die Unterlagen über ausländische Verurteilungen also keinen Bescheinigungswert. Das Anerkennungsverfahren wird abgelöst, wenn Italien die Rahmenbeschlüsse des Rates der Europäischen Union umsetzt, die die gegenseitige Anerkennung ausländischer Urteile vorsehen.
Ein esposto ist ein der Anzeige ähnlicher, aber anders gearteter Akt, der dazu dient, den Justizbehörden bestimmte, als Straftatbestand ausgewiesene Tatsachen zur Kenntnis zu bringen und sie zu bitten, diese festzustellen und zu bewerten. Ein esposto dient auch dazu, nicht selbst die Verantwortung oder das Risiko einer möglicherweise unbegründeten Beschwerde zu übernehmen
Die Auslieferung ist eine Form der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Staaten und besteht darin, dass ein Staat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet Zuflucht gesucht hat, an einen anderen Staat ausliefert, um sie vor Gericht zu stellen (in diesem Fall handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Auslieferung) oder strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, wenn sie bereits verurteilt wurde (in diesem Fall handelt es sich um eine exekutive Auslieferung). Die Auslieferung kann aktiv oder passiv sein. Sie ist aktiv, wenn ein Staat einen anderen Staat ersucht, eine in seinem Hoheitsgebiet angeklagte oder verurteilte Person auszuliefern; sie ist passiv, wenn der „Aufnahmestaat“ der Person, die (wegen einer im ersuchenden Staat begangenen Straftat) schuldig ist oder verurteilt werden soll, das Auslieferungsersuchen eines anderen Staates entgegennimmt. European Judicial Network. Mit der Gemeinsamen Maßnahme vom 29. Juni 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - wird ein Europäisches Justizielles Netz eingerichtet. Ziel des Europäischen Justiziellen Netzes ist es, die Qualitätsstandards der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU durch die Einrichtung einer oder mehrerer Kontaktstellen auf nationaler Ebene zu verbessern, die Informationen rechtlicher oder praktischer Art an ihre Justizbehörden oder die der anderen Mitgliedstaaten weitergeben
Die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit Sitz in Den Haag, die durch den Beschluss 2002/187/JI des Europäischen Rates vom 28. Februar 2002 zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität geschaffen wurde. Dieser Beschluss wurde durch das Gesetz Nr. 41 vom 14. März 2005 in italienisches Recht umgesetzt und durchgeführt, das auch die Satzung und die Befugnisse des Nationalen Mitglieds, das Italien vertritt, regelt. Eurojust besteht aus 27 Nationalen Mitgliedern, Staatsanwälten, Richtern oder Polizeibeamten mit gleichen Befugnissen, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören. Die für die justizielle Zusammenarbeit zuständigen Behörden sind die designierten nationalen Korrespondenten von Eurojust. Es handelt sich dabei um das Büro II der Generaldirektion Strafjustiz des Justizministeriums (zentrale Behörde), die Nationale Antimafia-Direktion (zur Koordinierung der Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität) und die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten (zur Einleitung von Rechtshilfe- und Kooperationsverfahren im territorialen Bereich).
Die rechtsprechende Funktion wird von den Organen der Rechtsprechung (Richtern) ausgeübt. Sie haben die Aufgabe, über Streitigkeiten oder in den ihnen zustehenden Bereichen zu entscheiden. Die ermittelnde Funktion wird hingegen von den Staatsanwälten durchgeführt. Diese haben die Aufgabe, Stellung zu nehmen oder Anträge zu formulieren angesichts der Entscheidungen der rechtsprechenden Organe.
Am 1. Mai 1995 nahm der Friedensrichter seine Tätigkeit auf und ersetzte den Schlichter, dessen Amt abgeschafft wurde. Im Vergleich zum Schlichter verfügt er über eine viel umfassendere Zuständigkeit in Zivilsachen sowie über eine Zuständigkeit in Strafsachen bei geringfügigen Sachverhalten, die keine komplexen Ermittlungen erfordern. Seit dem 1. Januar 2002 nimmt der Friedensrichter die Aufgaben eines Strafrichters wahr. Der Friedensrichter ist ein ehrenamtlicher Richter, dem vorübergehend richterliche Aufgaben übertragen werden. Er bleibt vier Jahre im Amt und kann nach Ablauf dieser Zeit nur einmal bestätigt werden. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres hört er auf, örtliche Aufgaben wahrzunehmen. Er hat die für Richter vorgesehenen Pflichten zu beachten und unterliegt der disziplinarischen Verantwortung. Der Friedensrichter ist ehrenamtlich tätig und steht nicht in einem Dienstverhältnis zum Staat. Er erhält eine Aufwandsentschädigung, die mit Pensions- und Rentenleistungen kumuliert werden kann.
Dies ist ein Rechtsmittel, das zur Beseitigung eines durch richterliche Verfügung auferlegten Nachteils dient, da diese Verfügung als ganz oder teilweise mangelhaft angesehen wird. Durch Einbringung des Rechtsmittels wird die Überprüfung der Verfügung seitens eines anderen Richters beantragt und somit eine neue Entscheidung angestrebt.
Der Verurteilte kann bei der Strafvollstreckungsbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die verbüßte Freiheitsstrafe beantragen, die z. B. für das Rehabilitierungsverfahren oder für die Beendigung des Verfahrens zur Aberkennung der Rechtsfähigkeit während der Strafe dienen kann.
Jeder, der in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Renten-, Militär- usw. oder unter bestimmten Bedingungen in einem Steuerverfahren über einen Zeitraum verwickelt war, der als unangemessen, d.h. zu lang, angesehen wird, kann gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89 vom 24. März 2001, besser bekannt als „Pinto-Gesetz“, eine angemessene Entschädigung beantragen, die in der Regel aus 1.000 bis 2.000 Euro für jedes Jahr der übermäßigen Dauer des Verfahrens besteht. Die tatsächliche Höhe der Entschädigung hängt vom Gegenstand des Verfahrens und dem Sitz des Gerichts ab. Als angemessene Verfahrensdauer gelten im Allgemeinen vier Jahre für die erste Instanz, zwei Jahre für die zweite Instanz und ein Jahr für das Kassationsverfahren.
Das alternative Verfahren in der italienischen Strafgerichtsbarkeit wurde mit dem Ziel geschaffen, die Prozesse zu straffen und damit ein schnelleres Verfahren zu gewährleisten. Dank dieses Verfahrens können Prozesse durch eine Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagtem in Anwesenheit des Richters für die Vorerhebungen (GIP) beigelegt werden. Es gibt verschiedene alternative Verfahren: die Strafzumessung auf Antrag der Parteien, das abgekürzte Verfahren, das sofortige Hauptverfahren, das Schnellverfahren und das Strafbefehlsverfahren.
Der Überwachungsrichter ist ein Organ der Überwachungsgerichtsbarkeit. Der Überwachungsrichter hat die Aufgabe, die Strafvollstreckung zu überwachen, erlässt strafersetzende Maßnahmen, überwacht die Vollstreckung von strafersetzenden Maßnahmen, entscheidet über die Anwendung und Vollstreckung von Sicherheitsmaßnahmen. Das Überwachungsorgan setzt sich zusammen aus dem Überwachungsrichter (Einzelrichter) und dem Überwachungsgericht (Senat). Abschließende Anordnungen sind immer beim Obersten Gerichtshof anfechtbar und bei Anordnungen von Sicherheitsmaßnahmen ist auch eine Überprüfung in der Sache vorgesehen.
(Artikel nicht verfügbar)
Die ist die Entscheidung des Richters im Verfahren. Normalerweise ist das der abschließende Akt im Verfahren. Die Form ist gesetzlich festgelegt worden. Ausgesprochen wird das Urteil “Im Namen des italienischen Volkes”. Im Urteilskopf steht “Republik Italien” Im Urteil ist der Urteilsspruch enthalten (zusammenfassende Wiedergabe der richterlichen Entscheidung) und die Begründung (die Gründe für die richterliche Entscheidung).
Dies ist eines der Organe der Überwachungsgerichtsbarkeit. Das Überwachungsgericht hat die Aufgabe die Strafvollstreckung zu überwachen, erlässt strafersetzende Maßnahmen, überwacht die Vollstreckung von strafersetzenden Maßnahmen, entscheidet über die Anwendung und Vollstreckung von Sicherheitsmaßnahmen. Es besteht aus zwei Organen: dem Überwachungsrichter (Einzelrichter) und dem Überwachungsgericht (Senat). Das Überwachungsgericht ist sowohl für den ersten als auch für den zweiten Instanzenzug zuständig. Die Gebietszuständigkeit erstreckt sich auf den Bezirk des Oberlandesgerichts. Das Überwachungsgericht setzt sich aus Überwachungsrichtern im Dienst im Bezirk der Außenstelle des Oberlandesgerichts und aus Experten und Freiberuflern wie Psychologen, Sozialassistenten, Pädagogen, Psychiater und Kriminologen zusammen.
Dieses Gericht ist sowohl für Zivilsachen als auch für Strafsachen in einem bestimmten Gebiet genannt Bezirk zuständig. Mit gesetzesvertretendem Dekret Nr. 51/98, das den Bezirksrichter aufgehoben hat, ist das ordentliche Gericht Einzelrichter geblieben, außer einigen weniger wichtigen Kompetenzen des Friedensrichters, in denen der Richter erster Instanz entscheidet. Das ordentliche Gericht entscheidet in zweiter Instanz über die Berufungen gegen die Urteile des Friedensrichters. Das ordentliche Gericht entscheidet entweder als Einzelrichter als auch als Senat. Seine Urteile können mittels Berufung vor dem Oberlandesgericht angefochten werden aus den Gründen die den Fall betreffen, aus dem der Rechtstreit erwachsen ist (in der Hauptsache) und vor dem Kassationsgericht mittels Rekurs vor dem Kassationsgericht aus reinen Rechtsgründen (Gründe die die Rechtmäßigkeit betreffen) oder wegen Zuteilung zu den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten (Gerichtsbarkeitsgründen). Das ordentliche Gericht ist auch Vormundschaftsrichter und hat auch weitere vom Gesetz festgelegte Funktionen. Die ordentlichen Gerichte sind 166. Zwei dieser Gerichte wurden speziell in den Bezirken Großstadtgerichte (Metropolitan Courts) eingerichtet.
Das Minderjährigengericht ist ein Organ der Gerichtsbarkeit; es ist selbständig unspezialisiert. Es nimmt die Funktion eines Erstrichters wahr in allen strafrechtlichen, zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Fällen, in denen Jugendliche unter 18 Jahren beteiligt sind. Sein Zuständigkeitsgebiet stimmt mit dem des Oberlandesgerichts oder der Außenstelle des Oberlandesgerichts überein. Das Minderjährigengericht ist mit einem Richter des Oberlandesgerichts besetzt, der den Vorsitz übernimmt. Weiters setzt es sich aus einem Richter des Landesgerichts und zwei Experten, sog. Laienrichtern, zusammen. Es ist für zivilrechtliche, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Streitsachen zuständig und zwar für die im Bezirk von Minderjährigen unter 18 Jahren begangenen Straftaten; die Anwendung von Umerziehungsmaßnahmen für Minderjährige unter 18, die im Gebiet wohnhaft sind; die Ausübung der elterlichen Gewalt, der Vormundschaft, der Vermögensverwaltung, des Beistands Pflegekindschaft, Adoption, die die im Bezirk des Oberlandesgerichts wohnhaften Minderjährigen betreffen. Das Minderjährigengericht muss über alle Verfahren informiert werden, die wegen sexueller Nötigung und Korruption eingeleitet werden und in denen Minderjährige einen Nachteil erfahren.
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