Bei den Vorschriften über die Vervielfältigungsgebühr handelt es sich um unabdingbare steuerliche Bestimmungen, mit denen der Gesetzgeber die Höhe der Gebühr festgelegt hat, die die Partei für die beantragten Kopien an die Staatskasse zu entrichten hat.
Daraus folgt, dass die Erhebung der Vervielfältigungsgebühr in jedem Fall nach dem festgelegten Maß und auf die Art und Weise erfolgen muss, die in den Bestimmungen des konsolidierten Gesetzes über die Gerichtskosten (Artikel 266 bis 274 Präsidialerlass Nr. 115 vom 30. Mai 2002) vorgesehen sind.
Die Bemessung der geschuldeten Beträge wird alle drei Jahre aktualisiert. Die letzte Anpassung, die mit dem Ministerialerlass des Justizministeriums vom 09.07.2021 (G.U. Nr. 184 vom 03.08.2021) erfolgte und am 18. August 2021 in Kraft trat, ist in der beigefügten PDF-Datei dargestellt.
Es ist möglich, die fälligen Gebühren telematisch zu bezahlen, indem Sie direkt auf pagoPA zugreifen (klicken Sie hier, um zuzugreifen), die nationale Plattform, die das elektronische Zahlungssystem für die von der öffentlichen Verwaltung angebotenen Dienstleistungen verwaltet.
Darüber hinaus informieren wir Sie über die Verordnung des Justizministeriums vom 8. September 2023 (um sie einzusehen, klicken Sie auf den unten stehenden Link) zur Umsetzung des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013 (Transparenz der Verwaltung).
AKTUALISIERUNG DER KOPIERGEBÜHREN FÜR INFORMATISCHE ABSCHRIFTEN VON SCHRIFTSTÜCKEN UND URKUNDEN
Artikel 1, Absatz 815 des Gesetzes Nr. 207 vom 30. Dezember 2024 führte mit Wirkung vom 1. Januar 2025 die folgenden Änderungen der Gebühren für die Übermittlung von digitalen Kopien in Strafverfahren ein:
"An dem vereinheitlichten Text der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über Gerichtskosten gemäß D.P.R. Nr. 115 vom 30. Mai 2002 werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Artikel 269:
1) in Absatz 1 werden nach dem Wort "Kopien" folgende Worte eingefügt: "von Schriftstücken und Urkunden";
2) in Absatz 1-bis wird nach den Worten "zugangsberechtigten Personen" das Wort "unmittelbar" eingefügt.
b) Nach Artikel 269 wird folgender Artikel eingefügt: Artikel 269-bis – Gebühr für telematische Übermittlung von Abschriften und elektronischen Kopien in Strafverfahren.
"Für die Übermittlung des Duplikats der elektronischen Abschrift von Schriftstücken und Unterlagen in Strafverfahren durch die Geschäftsstelle oder die Kanzlei ist eine Pauschalgebühr zu dem in der Tabelle in Anhang 8 dieses Einheitstextes angegebenen Satz zu entrichten.“
c) Anhang 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt
| Art der Ausstellung und Art des Datenträgers |
Pauschalgebühr |
| Übertragung auf physische Massenspeicher (USB-Stick, CD, DVD) | 25 Euro pro Datenträger |
| Übermittlung auf telematischem Wege (per E-Mail, zertifizierte E-Mail oder Portale) | 8 Euro pro Datenübertragung |
Artikel 269 wurde daher dahingehend geändert, dass "das die Kopiergebühr ohne Konformitätsbescheinigung nicht fällig wird, wenn die Kopie durch zugriffsberechtigte Personen unmittelbar aus der elektronischen Verfahrensakte entnommen wird".
Außerdem wurde der Artikel 269-bis eingeführt, um die Gebühr für die telematische Übermittlung von elektronischen Vervielfältigungen und Kopien zu regeln, indem er Folgendes vorsieht: "Für die Übermittlung des Duplikats oder der elektronischen Abschrift von Schriftstücken und Unterlagen in Strafverfahren durch die Geschäftsstelle oder die Kanzlei ist eine Pauschalgebühr von 25,00 € fällig wird, wenn sie auf physische Massenspeicher (USB-Sticks, CDs, DVDs) übertragen werden, oder 8,00 €, wenn sie elektronisch (per E-Mail, zertifizierte E-Mail oder Portale) übertragen werden.