Der Generalanwalt hat intermediäre organisatorische Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich auf den gesamten Sprengel erstrecken, auch wenn er in einer anderen territorialen Organisationseinheit untergebracht ist.
Zu diesem Zweck wird der Generalstaatsanwalt bei Abwesenheit, Stimmenthaltung oder Verhinderung gemäß Artikel 109 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch den Generalanwalt und bei dessen Abwesenheit durch den dienstältesten stellvertretenden Generalstaatsanwalt vertreten.
Mit Ausnahme der Vertretung des Amtes und somit seines äußeren Rahmens (das heißt: Beziehungen zu anderen institutionellen Einrichtungen, zur Presse, die Befugnisse gemäß DfB StPO, in Bezug auf die gerichtspolizeilichen Abteilungen, die Funktionen der Ermittlungskoordinierung, usw.) und der Zuständigkeiten in Bezug auf die Sicherheit der Staatsanwälte/Richter des Sprengels und die interne Sicherheit der Justizbehörden, wenn es sich um Entscheidungen handelt, die alle Behörden des Sprengels betreffen (z.B. in Bezug auf die Überwachung und die Videoüberwachung) und die somit dem Generalstaatsanwalt vorbehalten sind, wird dem Generalsanwalt die gesamte Leitung der Bozner Behörde übertragen.
Der Generalanwalt ist aufgrund der organisatorischen Maßnahme vom 1. März 2024 zum nationalen Eurojust-Korrespondenten für die Generalstaatsanwaltschaft Trient und die Außenstelle Bozen ernannt worden.