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Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Trient - Justizministerium

Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Trient

Allgemeine Bestimmungen


Bezugsbestimmungen

  • Art. 6 D.L. 80/2021
  • D.M. 132/2022
  • D.P.R. 81/2022

Nähere Informationen in Bezug auf das Justizministerium finden Sie hier

Nähere Informationen in Bezug auf die Region Trentino-Südtirol finden Sie hier


 

 

GESETZESBESTIMMUNGEN BETREFFEND ORGANISATION UND TÄTIGKEIT


Bezugsbestimmungen

  • Art. 12, c. 1, D.Lgs n. 33/2013

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ALLGEMEINE VERWALTUNGSAKTE


Bezugsbestimmungen

  • Art. 12, c. 1, D.Lgs n. 33/2013

GESETZESDEKRET N. 16 VOM 7. FEBRUAR 2017

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 16 vom 7. Februar 2017 mit „Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol mit Bestimmungen zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der administrativen und organisatorischen Unterstützung der Justizbehörden” werden der Region Trentino - Südtirol für ihr Gebiet die Aufgaben im Zusammenhang mit der administrativen und organisatorischen Unterstützung der Justizbehörden übertragen, mit Ausnahme derjenigen, die das Justizpersonal und das leitende Verwaltungspersonal betreffen.

 

ORGANISATIONSPROJEKT DER GENERALSTAATSANWALTSCHAFT VON TRENTO

Organisationsplan für den Dreijahreszeitraum, in dem die operativen Voraussetzungen festgelegt werden, damit im Bezirk des Berufungsgerichts von Trient die Autonomie und Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft bei der Ausübung ihrer Funktionen, die Effizienz der Dienstleistungen der Generalstaatsanwaltschaft, auch unter Einbeziehung aller Richter in die Organisation, und die wirksame Erfüllung der vielfältigen Aufgaben des Rechtssystems konkret gewährleistet sind.

 

VERORDNUNG ÜBER DIE VIDEOÜBERWACHUNG

Verordnung über die Videoüberwachung in den Gerichtsgebäuden des Bezirks des Berufungsgerichts von TRENTO. (Videoüberwachung – Kameras)

ÄNDERUNG VON ART. 3, ABSATZ 6 DER VERORDNUNG ÜBER DIE VIDEOÜBERWACHUNG

Änderung von Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung über die Videoüberwachung in den Gerichtsgebäuden des Bezirks des Berufungsgerichts von TRENTO vom 14. November 2024 


 

STRATEGISCHE UND VERWALTUNGSPOLITISCHE PLANUNGSDOKUMENTE


Bezugsbestimmungen

  • Art. 12, c. 1, D.Lgs n. 33/2013

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SONDERSTATUT UND REGIONALGESETZE


Bezugsbestimmungen

  • Art. 12, c. 2, D.Lgs n. 33/2013

Die diesbezügliche Veröffentlichungspflicht gilt nicht für diese Verwaltung


 

DISZIPLINARORDNUNG UND VERHALTENSKODEX/VERHALTENSREGELN


Bezugsbestimmungen

  • Art. 55, c. 2, D.Lgs n. 165/2001
  • Art. 12, c. 1, D.Lgs n. 33/2013

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Die diesbezügliche Veröffentlichungspflicht gilt nicht für diese Verwaltung


 

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